Auszug aus dem BGB I
Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) BGB I
Vorschriften über den Eintragungsschein und das
Lufttüchtigkeitszeugnis
sowie die Kennzeichnung von LuftfahrzeugenIV. Gemeinsame Vorschriften
3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem Gewicht
von fünf Kilogramm und mehr, sowie Flugkörper mit Eigenantrieb
müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des
Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.
Anmerkung
Weil ich es übersehen habe und auch alle meine Bekannten, habe ich mir gedacht, es einfach mal auf diesem Wege zu verbreiten. Hilfreiche Links, auch zu günstigen Schilderlieferanten, sind willkommen.