Gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Modellflugzeuge
Auszug aus dem BGB I Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) BGB I Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen IV. Gemeinsame Vorschriften 3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr, sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle Weiterlesen …